Allgemeines - Einzelheiten - Das Bonus-Malussystem - Versicherung im Ausland - Teilkasko - Vollkasko - Was tun bei Unfall? - Kündigung - Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die Kfz-Versicherung ist eine Pflichtversicherung für jeden Fahrzeughalter. Ohne eine entsprechende Haftpflichtversicherung kann in vielen Ländern kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt für Sach-, Personen- und Vermögensschäden die der Versicherte im Straßenverkehr verursacht hat und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Generell gilt bei Kraftfahrzeugen und Anhängern die amtliche Kennzeichentafel als Nachweis einer aufrechten Fahrzeugversicherung.
Im Einzelnen sind folgende Schäden versichert:
- Heilungskosten bei Personenschäden
- Renten bei Invalidität
- Reparaturen an anderen Fahrzeugen
- Reparaturen an anderen Objekten
- Kostenersatz, wenn das andere Fahrzeug oder Objekt irreparabel ist oder die Kosten der Reparatur so hoch wären, dass der halbe Zeitwert überschritten wird. Man spricht in diesem Fall von einem Totalschaden.
Die maximale Entschädigung eines oder mehrerer Geschädigten richtet sich nach der sogenannten Deckungssumme. Wenn der Schaden diesen Betrag übersteigt, so muss der Schädiger diesen Mehrbetrag selbst begleichen. Da ein Schaden bei einem größeren Unfall leicht höhere Schadenssummen erreichen kann, sind die Deckungssummen bereits im Millionen Euro Bereich. Meistens sind Mindestdeckungssummen gesetzlich geregelt.
Um die Prämien einerseits konkurrenzfähig zu halten und andererseits die zu bezahlenden Schäden zu reduzieren, gibt es in vielen Fällen ein sogenanntes Bonus-Malussystem. Bei diesem System werden Fahrer die lange Zeit unfallfrei fahren belohnt indem ihre Versicherungsprämie nach Bonuspunkten von Jahr zu Jahr bis auf maximal 30% der Regel-Versicherungsprämie sinkt. Hingegen werden Fahrer die einen Schaden verursacht und durch die Versicherung reguliert haben, mit einer höheren Versicherungsprämie „bestraft“.
Lassen Sie sich deshalb von Ihrer Versicherung ausrechnen, ob es nicht preiswerter ist, den Schaden selbst zu zahlen. Innerhalb der nächsten 6 Monate nach Schadensauszahlung können Sie dann die Summe zurückerstatten. Einige Versicherer bieten den "Schaden-Rückkauf" auch in der Vollkasko an.
Zur Berechnung der Versicherungsprämie werden Merkmale das Fahrzeug und die Situation des Halters betreffend zugrunde gelegt. Dazu gehören u.a. Art des Fahrzeugs, PS/KW-Zahl, Wohnort, Beruf und Schadenfreiheitsklasse.
Die Bonuspunkte oder auch „Schadenfreiheitspunkte“ lassen sich auf andere Personen übertragen, u.a. auf Ehe- bzw. Lebenspartnern, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben
Eltern und Kinder. Grundsätzlich gilt: Wer eine Schadenfreiheitsklasse übernimmt, kann nicht mehr schadenfreie Jahre übernehmen, als er seit dem Erwerb des Führerscheins selbst hätte erlangen können. Der Rabatt kann nur vollständig übertragen werden und steht danach der rabattabgebenden Person nicht mehr zur Verfügung.
Bei Fahrten ins Ausland benötigte man meist zum Nachweis einer gültigen Versicherung die grüne Versicherungskarte. Um nicht mit der ausländischen Versicherung verhandeln zu müssen, kann eine inländische Vertragsversicherung dafür einspringen. In Österreich ist dies der Versicherungsverband der Dachverband aller Versicherungen.
In EU-Staaten ist eine grüne Versicherungskarte allerdings seit dem sogenannten Kennzeichen-Abkommen nicht mehr zwingend notwendig. Jedoch empfehlen Experten weiterhin das Mitführen der grünen Karte, da die Schadensabwicklung im Falle eines Unfalls wesentlich einfacher geregelt werden kann.
Im Falle eines Unfalles mit einem nicht versicherten Kfz hilft in Deutschland ein Entschädigungsfonds der deutschen Autoversicherer. Grundlage ist seit 2003 eine EU-Richtlinie, die fordert jede Versicherung solle in jedem Land der EU einen Repräsentanten benennen, der Schäden reguliert. Für die Abwicklung und Regulierung von Schäden bei Schäden in Deutschland ist das Deutsche Büro Grüne Karte e. V., mit Sitz in Hamburg zuständig. Seit 2003 ist eine EU-Richtlinie in Kraft. Sie fordert jede Versicherung solle in jedem Land der EU einen Repräsentanten benennen, der Schäden reguliert.
Die Teilkasko-Versicherung übernimmt in der Regel die Kosten für Fahrzeugschäden, die durch
Brand oder Explosion, Diebstahl, Haarwild, Glasbruch und unmittelbare Einwirkung durch Sturm, Überschwemmung, Hagel oder Blitzschlag entstanden sind.
Bei Zerstörung oder Verlust durch Diebstahl vermindert sich die Entschädigung um 10%, wenn keine vom Versicherer anerkannte Wegfahrsperre vorhanden ist. Mietwagen- und Nutzungsausfallkosten werden nicht übernommen.
Die Teilkasko-Versicherung wird mit und ohne Selbstbeteiligung angeboten. Je nach Höhe der Selbstbeteiligung verringern sich die Versicherungstarife.
Die Vollkasko-Versicherung schließt die Teilkaskoversicherung ein und ergänzt diese um die Versicherung von Blechschäden nach einem eigenverschuldeten Unfall und Schäden, die mut- oder böswillig durch Dritte herbeigeführt wurden (z.B. verkratzen Ihres Autos). Mietwagen- und Nutzungsausfallkosten werden nicht übernommen.
Der Beitrag zur Vollkaskoversicherung hängt von der Höhe der gewählten Selbstbeteiligung und den schadenfreien Versicherungsjahren ab. Je höher die vereinbarte Selbstbeteiligung und je besser die Schadensfreiheitsklasse, desto günstiger wird die Prämie. Im Schadensfall sollten Sie deshalb abwägen, ob es sich nicht lohnt, den Schaden selbst zu bezahlen, anstatt zu riskieren, im nächsten Jahr in der Schadensfreiheitsklasse "hochgestuft" zu werden. Es ist zu prüfen, ob eine Vollkasko-Versicherung aufgrund des Alters des Fahrzeuges lohnenswert oder eine Umstellung auf Teilkasko angebracht ist.
Ein Schaden sollte innerhalb von einer Woche der Versicherung gemeldet werden. Im Fall von Personenschäden sollte auch die Krankenversicherung informiert werden. Bei einem Unfall mit Verletzung des Beifahrers sollte die Insassen-Unfallversicherung benachrichtigt werden. Wurde bei dem Unfall Wild verwickelt, sollte neben der Polizei auch das nächste Forstamt informiert werden. Liegt ein Diebstahl vor, ist die Polizei zuständig.
Wichtig! Die Schuldfrage wird von der Versicherung geklärt. Geben Sie also bis dahin keine Schuldanerkennung ab und treten Sie nicht in Vorleistung für Entschädigungen und/oder Reparaturen.
Sollte die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden können, verständigen Sie Ihre Verkehrsrechtsschutz-Versicherung und informieren Sie ebenfalls die Autoversicherung des Unfallgegners über diesen Sachverhalt.
Der Versicherungsvertrag kann jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat, in der Regel also dem 30. November eines Jahres, gekündigt werden. Die Kündigungsfrist tritt außer Kraft bei Abmeldung oder Fahrzeugwechsel. Hierzu genügt eine Mitteilung an den Versicherer durch den Versicherungsnehmer oder im Falle der Abmeldung durch die zuständige Zulassungsstelle.
Außerdem können Versicherungsverträge vorzeitig gekündigt werden, wenn
- der Versicherer die Prämie erhöht
- ein Schadensfall vorliegt
Die Kündigung muss grundsätzlich schriftlich und sollte als Einschreiben erfolgen.
Die ordentliche Kündigung muss rechtzeitig erfolgen, d.h. bis 30.11. eines Jahres oder aber bei einer Beitragserhöhung bis spätestens vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über diese Vertragsänderung.
Das Kündigungsschreiben sollte unbedingt folgende Informationen enthalten: Ihre genaue Anschrift, das aktuelle Datum, Ihre Versicherungsnummer und das amtliche Kennzeichen Ihres Fahrzeugs.
Weiteres zum Kündigungsrecht finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen Ihrer Kraftfahrzeugversicherung.
1. Wann zahlt die Versicherung nicht?
Im Falle von fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln wie beispielsweise abgefahrene Reifen, Lenken von verkehrsuntüchtigen Fahrzeuge oder Trunkenheit/Drogeneinfluss am Steuer. Zwar geht die Versicherung in Vorleistung, holt sich das Geld aber vom Schädiger zurück.
2. Welche Deckungssummen gibt es in der KFZ-Haftpflichtversicherung?
Man unterscheidet die Gesetzliche Mindestdeckung und die unbegrenzte Deckung. Die gesetzliche Mindestversicherung umfasst:
2,5 Millionen EUR für Personenschäden
0,5 Millionen EUR für Sachschäden
50.000 EUR für Vermögensschäden.
Die unbegrenzte Deckung leistet dagegen:
Bei Personenschäden je geschädigte Person 7,5 Millionen EUR
Unbegrenzt für Sach- und Vermögensschäden
Es wird in der Regel ein unbegrenzte Deckung empfohlen, denn werden höhere Ansprüche gegen Sie geltend gemacht, wird Ihr Privatvermögen herangezogen. Gerade bei Personenschäden, die z.B. nicht nur eine teure medizinische Behandlung sondern auch eine lebenslange Invalidität zur Folge haben, können sehr hohe Ansprüche resultieren.
3. Wofür brauche ich eine Deckungskarte?
Wenn Sie Ihr Fahrzeug bei der KFZ-Zulassungsstelle anmelden, muss diese Karte vorgelegt werden. Die Deckungskarte ist eine vorläufige Versicherungsbestätigung und gleichzeitig Ihr Versicherungsnachweis, sie wird von der Versicherung zugestellt.
4. Ab wann habe ich Versicherungsschutz?
Mit Aushändigung der Deckungskarte haben Sie eine vorläufige Versicherungszusage Ihres Versicherers. Der Versicherungsschutz beginnt dann mit der Abgabe der Deckungskarte beim Straßenverkehrsamt und der Zulassung des Fahrzeuges.
5. Ist der Abschluss einer Insassen-Unfallversicherung sinnvoll?
Da bei einem Unfall alle zu Schaden gekommenen Personen durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers entschädigt werden, ist der Abschluss einer Insassenunfallversicherung nicht unbedingt empfehlenswert. Bei einem selbstverschuldeten Unfall gilt dies auch für die Insassen des eigenen Fahrzeuges. Lediglich der Fahrer genießt bei einem selbstverschuldeten Unfall keinen Versicherungsschutz.

